Norm
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art6Rechtssatz
Der Satz in AGB, dass ausschließlich deutsches Recht anzuwenden sei, reicht für einen Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens nicht aus, weil ihm nicht entnommen werden kann, dass damit das nationale unvereinheitlichte Recht gemeint ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113574Im RIS seit
28.05.2000Zuletzt aktualisiert am
02.05.2014