Norm
PersFrSchG Art1 Abs1Rechtssatz
Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit nach Art 1 Abs 1 und 2 PersFrSchG ist verletzt, wenn die einschreitenden Polizeiorgane eine Verwaltungsübertretung des Festgenommenen nicht einmal in vertretbarer Weise annehmen durften oder die Festnahme ohne vorherige Abmahnung nach § 35 Z 3 VStG erfolgte, weil aus Art 1 Abs 2 PersFrSchG folgt, dass jede Freiheitsentziehung sowohl materiell als auch formell gesetzmäßig sein muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113546Dokumentnummer
JJR_20000428_OGH0002_0010OB00097_00X0000_003