RS OGH 2000/4/28 1Ob97/00x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2000
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Norm

PersFrSchG Art1 Abs1
PersFrSchG Art1 Abs2
VStG §35 Z3

Rechtssatz

Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit nach Art 1 Abs 1 und 2 PersFrSchG ist verletzt, wenn die einschreitenden Polizeiorgane eine Verwaltungsübertretung des Festgenommenen nicht einmal in vertretbarer Weise annehmen durften oder die Festnahme ohne vorherige Abmahnung nach § 35 Z 3 VStG erfolgte, weil aus Art 1 Abs 2 PersFrSchG folgt, dass jede Freiheitsentziehung sowohl materiell als auch formell gesetzmäßig sein muss.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113546

Dokumentnummer

JJR_20000428_OGH0002_0010OB00097_00X0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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