Norm
VStG §35 Z3Rechtssatz
Die Festnahme einer Person durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes setzt deren Betretung auf frischer Tat voraus. Dieses Tatbildmerkmal ist - nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs - auch dann erfüllt, wenn das Organ die Verwirklichung einer Verwaltungsübertretung vertretbarerweise annehmen konnte (VfSlg 10.364; VfSlg 10.051).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113545Dokumentnummer
JJR_20000428_OGH0002_0010OB00097_00X0000_002