RS OGH 2000/4/28 1Ob97/00x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2000
beobachten
merken

Norm

VStG §35 Z3

Rechtssatz

Die Festnahme einer Person durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes setzt deren Betretung auf frischer Tat voraus. Dieses Tatbildmerkmal ist - nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs - auch dann erfüllt, wenn das Organ die Verwirklichung einer Verwaltungsübertretung vertretbarerweise annehmen konnte (VfSlg 10.364; VfSlg 10.051).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113545

Dokumentnummer

JJR_20000428_OGH0002_0010OB00097_00X0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten