Norm
EuGVÜ Art17Rechtssatz
Dass die Gerichtsstandsvereinbarung bereits vor Inkrafttreten des LGVÜ beziehungsweise EuGVÜ in Österreich getroffen wurde, ändert nichts an dessen Anwendbarkeit, weil die Gerichtsstandsvereinbarung (nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum gleichlautenden Art 17 EuGVÜ) ihrem Wesen nach eine Zuständigkeitsoption darstellt, die erst dann Wirkungen entfaltet, wenn die Klage erhoben ist und zu diesem Zeitpunkt das Übereinkommen bereits in Kraft getreten war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113568Im RIS seit
28.05.2000Zuletzt aktualisiert am
13.07.2011