RS OGH 2000/4/28 1Ob81/00v, 7Ob253/00g, 7Ob57/01k, 7Ob137/04d, 1Ob134/07y, 1Ob150/09d, 6Ob213/11h, 2

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Veröffentlicht am 28.04.2000
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Norm

ZPO §268 IIA
ZPO §411 Aa

Rechtssatz

Der Zivilrichter darf keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen über den Nachweis der strafbaren Handlung, ihre Zurechnung und den Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und ihre Folgen treffen. Es besteht jedenfalls insoweit Bindung an das strafgerichtliche Erkenntnis, als davon auszugehen ist, dass die im Strafurteil festgestellte Tat tatsächlich vom Verurteilten begangen wurde und dass dessen tatsächliche Handlungen für den Schadenserfolg kausal waren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113561

Im RIS seit

28.05.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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