Norm
UrhG §1 Abs1Rechtssatz
Bei Werken der Baukunst ist maßgeblich, ob die zu beurteilende Ausführung einer auf technisch verschiedene Weise zu lösenden Aufgaben nicht bloß als zweckmäßige, sondern zugleich als künstlerische Gestaltung zu werten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113497Im RIS seit
02.06.2000Zuletzt aktualisiert am
16.03.2011