Norm
StPO §162aRechtssatz
§ 162a Abs 1 StPO verlangt zwar vom Untersuchungsrichter, sowohl dem Beschuldigten als auch seinem Verteidiger Gelegenheit zu geben, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen an den Zeugen zu stellen. In welcher Form das zu geschehen hat, ist dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen. Der Untersuchungsrichter ist nur verpflichtet, einem Verlangen des Verteidigers nach Ladung bzw Vorführung des Beschuldigten zu entsprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113611Dokumentnummer
JJR_20000503_OGH0002_0130OS00020_0000000_002