RS OGH 2000/5/3 4Ob110/00f, 4Ob17/01f, 4Ob187/14z

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Veröffentlicht am 03.05.2000
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Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Die berechtigten Interessen des Abgebildeten werden verletzt, wenn er auf erniedrigende Art abgebildet wird. Die Abbildung eines in wegen Mordes Angeklagten in Handschellen muss nicht in diesem Sinn erniedrigend wirken.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 110/00f
    Entscheidungstext OGH 03.05.2000 4 Ob 110/00f
  • 4 Ob 17/01f
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 4 Ob 17/01f
    Auch; nur: Die Abbildung eines in wegen Mordes Angeklagten in Handschellen muss nicht in diesem Sinn erniedrigend wirken. (T1)
  • 4 Ob 187/14z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 187/14z
    Veröff: SZ 2015/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113494

Im RIS seit

02.06.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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