RS OGH 2000/5/3 4Ob110/00f, 4Ob17/01f, 4Ob169/07t, 4Ob187/14z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.2000
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Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Ob die mit der Bildnisveröffentlichung verbundene Preisgabe der Identität des Betroffenen dessen Fortkommen unverhältnismäßig beeinträchtigt und damit dessen berechtigte Interessen verletzt, ist nach den im Zeitpunkt der Bildnisveröffentlichung gegebenen Umständen zu beurteilen. Dabei ist auf den Verfahrensstand und die Konkretisierung des Tatverdachts, die Schwere (Strafbarkeit) der Tat, aber auch auf die Tatumstände und die berufliche und soziale Stellung des Verdächtigen Bedacht zu nehmen. Je größer der Tatverdacht, je spektakulärer die Tat, desto geringer der Schutz des Betroffenen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 110/00f
    Entscheidungstext OGH 03.05.2000 4 Ob 110/00f
  • 4 Ob 17/01f
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 4 Ob 17/01f
    Auch; nur: Je größer der Tatverdacht, je spektakulärer die Tat, desto geringer der Schutz des Betroffenen. (T1)
  • 4 Ob 169/07t
    Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 169/07t
    nur: Ob die mit der Bildnisveröffentlichung verbundene Preisgabe der Identität des Betroffenen dessen Fortkommen unverhältnismäßig beeinträchtigt und damit dessen berechtigte Interessen verletzt, ist nach den im Zeitpunkt der Bildnisveröffentlichung gegebenen Umständen zu beurteilen. (T2)
  • 4 Ob 187/14z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 187/14z
    Veröff: SZ 2015/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113492

Im RIS seit

02.06.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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