Norm
StPO §210Rechtssatz
Hat das Oberlandesgericht in rechtsirriger Verneinung der Vertretungsbefugnis ausländischer Verteidiger zu Unrecht über einen - hier: nicht näher begründeten - Anklageeinspruch nicht meritorisch entschieden, ist eine Aufhebung des Schuldspruchs (nur) dann nicht geboten, wenn fallbezogen jeder denkbare Konnex zwischen dieser Gesetzesverletzung und der Sachentscheidung fehlt und damit unzweifelhaft erkennbar ist, dass Erstere keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO). Diese Voraussetzung trifft jedenfalls zu, wenn die Anklage keinerlei Fehlbeurteilung aufweist, die das Oberlandesgericht bei der umfassenden Anklageüberprüfung hätte aufgreifen müssen und zudem eine Überprüfung des Verfahrens durch das Rechtsmittelgericht ergibt, dass der Angeklagte durch das erkennende Gericht an der weiteren umfassenden Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte in keiner Weise beeinträchtigt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113613Dokumentnummer
JJR_20000504_OGH0002_0120OS00022_0000000_001