RS OGH 2000/5/4 12Os14/00

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Veröffentlicht am 04.05.2000
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Norm

StPO §150

Rechtssatz

Bietet die Aktenlage keinerlei konkrete Bedenken gegen die Aussageehrlichkeit des (hier zum Zeitpunkt der letzten Tathandlungen bereits sechzehnjährigen) Unzuchtsopfers, ist dessen - keineswegs generell, sondern nur in besonders gelagerten Ausnahmsfällen gerechtfertigte - psychiatrische Untersuchung nicht zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113614

Dokumentnummer

JJR_20000504_OGH0002_0120OS00014_0000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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