Norm
StPO §150Rechtssatz
Bietet die Aktenlage keinerlei konkrete Bedenken gegen die Aussageehrlichkeit des (hier zum Zeitpunkt der letzten Tathandlungen bereits sechzehnjährigen) Unzuchtsopfers, ist dessen - keineswegs generell, sondern nur in besonders gelagerten Ausnahmsfällen gerechtfertigte - psychiatrische Untersuchung nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113614Dokumentnummer
JJR_20000504_OGH0002_0120OS00014_0000000_001