Norm
DSt 1990 §3Rechtssatz
Liegen sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung des § 3 DSt vor, besteht ein Rechtsanspruch auf die Anwendung dieser Gesetzesstelle, da die Willensbildung über das Absehen von der Strafe eine dem Ermessen entzogene Entscheidung darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113534Im RIS seit
07.06.2000Zuletzt aktualisiert am
13.06.2022