Norm
IESG §1 Abs4Rechtssatz
Die im § 1 Abs 4 IESG genannte Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs 1 ASVG für einen Kalendermonat im Ausmaß des 30-fachen täglichen Betrages erfasst nur das laufende Entgelt unter Ausschluß der Sonderzahlungen; für diese gilt gemäß § 54 Abs 1 ASVG eine andere Höchstbeitragsgrundlage in Höhe des 60-fachen des gemäß § 45 Abs 1 ASVG auf den Kalendertag entfallenen Betrages. Diese gilt auch für die Sicherung der im Rahmen der Kündigungsentschädigung abzugeltenden Sonderzahlungen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
dreißigfach, sechzigfachEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113713Im RIS seit
10.06.2000Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015