RS OGH 2000/5/11 8ObS121/00b, 8ObS7/14h

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Veröffentlicht am 11.05.2000
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Norm

IESG §1 Abs4

Rechtssatz

Die im § 1 Abs 4 IESG genannte Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs 1 ASVG für einen Kalendermonat im Ausmaß des 30-fachen täglichen Betrages erfasst nur das laufende Entgelt unter Ausschluß der Sonderzahlungen; für diese gilt gemäß § 54 Abs 1 ASVG eine andere Höchstbeitragsgrundlage in Höhe des 60-fachen des gemäß § 45 Abs 1 ASVG auf den Kalendertag entfallenen Betrages. Diese gilt auch für die Sicherung der im Rahmen der Kündigungsentschädigung abzugeltenden Sonderzahlungen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 121/00b
    Entscheidungstext OGH 11.05.2000 8 ObS 121/00b
  • 8 ObS 7/14h
    Entscheidungstext OGH 23.01.2015 8 ObS 7/14h
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Bemessung des Insolvenz?Ausfallgeldes für pro Kalendermonat gebührende Entgeltformen (ausgenommen Sonderzahlungen) ist für die Ermittlung des Grenzbetrages nicht von einzelnen Tagen, sondern von der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auszugehen. (T1)

Schlagworte

dreißigfach, sechzigfach

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113713

Im RIS seit

10.06.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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