Norm
KO §20 Abs1Rechtssatz
Nach § 20 Abs 1 erster Halbsatz KO ist die Aufrechnung ausgeschlossen, wenn die Verpflichtung des Gläubigers erst nach oder mit der Konkurseröffnung entstanden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113488Dokumentnummer
JJR_20000511_OGH0002_0080OB00052_00F0000_001