Norm
PHG §5Rechtssatz
Der Hersteller kann sich der Pflicht zu einer möglichst ungefährlichen Konstruktionsweise nicht dadurch entziehen, dass er eine technisch mögliche und zumutbare konstruktive Maßname durch Warnungen an die Gefährdeten ersetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113702Dokumentnummer
JJR_20000511_OGH0002_0080OB00192_99I0000_001