TE Vwgh Erkenntnis 2004/10/19 2004/21/0229

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Veröffentlicht am 19.10.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs6;
AVG §72 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des O, vertreten durch Brunner Kohlbacher Advokatur GmbH in 8010 Graz, Radetzkystraße 9/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 28. Juli 2004, Zl. FR 636/2003, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die belangte Behörde und der Beschwerdeführer gehen übereinstimmend davon aus, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz, mit dem ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, am 24. April 2003 persönlich zugestellt wurde und er die Berufung erst am 21. Mai 2003 zur Post gegeben hat.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung als verspätet zurück.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer hat in der ihm zur Frage der Verspätung der Berufung eingeräumten Stellungnahme vom 22. Juli 2004 vorgebracht, eine fristgerechte Erhebung der Berufung sei deswegen nicht möglich gewesen, weil er sich in Haft befunden habe und die zuständige Sozialarbeiterin, die ihn beim Verfassen der Berufung hätte unterstützen sollen, längere Zeit nicht im Dienst gewesen sei.

In der Beschwerde wird ausgeführt, die belangte Behörde habe sich mit dem Argument des Beschwerdeführers, wonach das Verschulden für die Verspätung allein beim Sozialen Dienst zu finden sei, nicht auseinandergesetzt, und es sei sein Vorbringen, was die Verspätung der Berufung anlange, von der belangten Behörde "fast völlig ignoriert" worden. Die belangte Behörde habe nicht begründet, wie sie zur Feststellung gelangt sei, dass das Vorbringen nicht für die Annahme einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausreiche.

Mit diesem Vorbringen wird in keiner Weise eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, mit welchem (lediglich) die unbestritten verspätete Berufung zurückgewiesen wurde. Es ist in diesem Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen, ob die Stellungnahme des Beschwerdeführers einen Wiedereinsetzungsantrag enthält. Ungeachtet eines allfälligen - unbestritten noch nicht positiv entschiedenen - Wiedereinsetzungsantrages war die belangte Behörde nämlich berechtigt, die Berufung als verspätet zurückzuweisen; über die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels ist - von Fällen abgesehen, in denen dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde - unabhängig von einem anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, Slg. 12.275 A).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 19. Oktober 2004

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004210229.X00

Im RIS seit

18.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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