TE Vfgh Beschluss 2001/2/27 B1762/00

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Veröffentlicht am 27.02.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §35
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Fristverlängerung

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluß vom 14. November 2000 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 15. September 2000, Zl. 20.583/EKF/00, ab und teilte dem Einschreiter mit Schreiben vom 16. November 2000 mit, daß es ihm nunmehr freistehe, die Beschwerde innerhalb von sechs Wochen durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt einzubringen. Mit Antrag vom 28. Dezember 2000 beantragte der Einschreiter die Verlängerung dieser Frist und begründete dies mit seiner "eingeschränkten Haftsituation und der inzwischen bereits erfolgten Absage eines 'sich außer Stande sehenden' Anwalts" sowie der "derzeit bedingten Abwesenheit der meisten Anwälte".

Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof ist in sinngemäßer Anwendung (vgl. §35 VerfGG 1953) der die Rechtsmittelfrist in der ZPO regelnden Bestimmungen nicht verlängerbar (vgl. VfSlg. 14.352/1995, 15.182/1998).

Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1762.2000

Dokumentnummer

JFT_09989773_00B01762_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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