RS OGH 2000/5/11 7Ob92/00f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2000
beobachten
merken

Norm

JN §27a
Warschauer Luftverkehrsabk allg
Zusatzabk zum Warschauer Luftverkehrsabk ArtVIII

Rechtssatz

Das ZAG greift ein, wenn der Luftfrachtführer, der Vertragspartner des Kunden ist, die Beförderung nicht selbst durchführt, sondern sie einem Dritten, dem sog. ausführenden Luftfrachtführer überträgt. Gemäß Art VIII ZAG stehen dem Kunden als weitere Gerichtsstände dann auch der Wohnsitz und der Sitz der Hauptbetriebsleitung des ausführenden Luftfrachtführers zur Verfügung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113609

Dokumentnummer

JJR_20000511_OGH0002_0070OB00092_00F0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten