Norm
JN §27aRechtssatz
Das ZAG greift ein, wenn der Luftfrachtführer, der Vertragspartner des Kunden ist, die Beförderung nicht selbst durchführt, sondern sie einem Dritten, dem sog. ausführenden Luftfrachtführer überträgt. Gemäß Art VIII ZAG stehen dem Kunden als weitere Gerichtsstände dann auch der Wohnsitz und der Sitz der Hauptbetriebsleitung des ausführenden Luftfrachtführers zur Verfügung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113609Dokumentnummer
JJR_20000511_OGH0002_0070OB00092_00F0000_002