Norm
SMG §35 Abs1 ARechtssatz
Der Umstand, dass der Angeklagte auch wegen des (mit dem Suchtmittelgesetz nicht im Zusammenhang stehenden) Verbrechens der versuchten absichtlichen Körperverletzung schuldig erkannt wurde, hindert die Möglichkeit der vorläufigen Verfahrenseinstellung nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113621Im RIS seit
15.06.2000Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022