RS OGH 2000/5/16 11Os36/00 (11Os37/00), 14Os93/02, 15Os128/02, 11Os81/02, 14Os23/03, 13Os62/03, 13Os

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Veröffentlicht am 16.05.2000
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Norm

StPO §281 Abs1 Z9 litb
StPO §281 Abs1 Z10a
SMG §35 Abs1 A
SMG §37 A

Rechtssatz

Dem Angeklagten liegt zur Last, anlässlich seiner Festnahme 15,2 Gramm Cannabisharz besessen zu haben. Unterblieb die bei dieser Sachlage gebotene Beachtung des bedingt temporären sachlichen Strafausschließungsgrundes nach § 37 (in Verbindung mit § 35 Abs 1) SMG, obwohl die bisher als Beweismittel in Betracht kommende Verantwortung des Angeklagten den Besitz einer nur geringen Menge Suchtgift zum eigenen Gebrauch im Sinn des § 35 Abs 1 SMG indizierte, ist das Urteil mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO behaftet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113620

Im RIS seit

15.06.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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