Norm
StPO §281 Abs1 Z9 litbRechtssatz
Dem Angeklagten liegt zur Last, anlässlich seiner Festnahme 15,2 Gramm Cannabisharz besessen zu haben. Unterblieb die bei dieser Sachlage gebotene Beachtung des bedingt temporären sachlichen Strafausschließungsgrundes nach § 37 (in Verbindung mit § 35 Abs 1) SMG, obwohl die bisher als Beweismittel in Betracht kommende Verantwortung des Angeklagten den Besitz einer nur geringen Menge Suchtgift zum eigenen Gebrauch im Sinn des § 35 Abs 1 SMG indizierte, ist das Urteil mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO behaftet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113620Im RIS seit
15.06.2000Zuletzt aktualisiert am
08.03.2019