Norm
StPO §246 Abs1Rechtssatz
Das Vorkommen eines Beweismittels kann - abgesehen von den Fällen des § 345 Abs 1 Z 3 und 4 StPO - nur im Fall rechtzeitiger Antragstellung an den Schwurgerichtshof, die Vorführung eines bestimmten Beweismittels zu unterlassen (§ 246 Abs 1 StPO), aus § 345 Abs 1 Z 5 StPO gerügt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113618Im RIS seit
15.06.2000Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021