RS OGH 2000/5/16 14Os30/00, 13Os65/02, 14Os121/02, 12Os80/07t, 13Os187/08m (13Os155/09g), 14Os10/10t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2000
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Norm

StPO §246 Abs1
StPO §281 Abs1 Z4 A
StPO §281 Abs1 Z5 A
StPO §345 Abs1 Z5

Rechtssatz

Das Vorkommen eines Beweismittels kann - abgesehen von den Fällen des § 345 Abs 1 Z 3 und 4 StPO - nur im Fall rechtzeitiger Antragstellung an den Schwurgerichtshof, die Vorführung eines bestimmten Beweismittels zu unterlassen (§ 246 Abs 1 StPO), aus § 345 Abs 1 Z 5 StPO gerügt werden.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 30/00
    Entscheidungstext OGH 16.05.2000 14 Os 30/00
  • 13 Os 65/02
    Entscheidungstext OGH 25.09.2002 13 Os 65/02
    Auch; Beisatz: Die Verfahrensrüge verlangt einen Antrag oder einen nach Art von Anträgen substantiierten Widerspruch, womit das mit einem gegnerischen Antrag nicht übereinstimmende Erklären einer Partei gemeint ist. Bloßer Protest gegen amtswegiges Vorgehen genügt nicht. (T1)
  • 14 Os 121/02
    Entscheidungstext OGH 12.11.2002 14 Os 121/02
    Vgl auch; Beisatz: Hier im schöffengerichtlichen Verfahren. (T2)
  • 12 Os 80/07t
    Entscheidungstext OGH 27.09.2007 12 Os 80/07t
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Es hätte einer begründeten Antragstellung in der Hauptverhandlung auf Einhaltung der Vernehmungsvorschriften des § 245 StPO bedurft, um eine Verletzung dieser Regeln aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO im Rechtsmittelverfahren aufgreifen zu können. (T3)
  • 13 Os 187/08m
    Entscheidungstext OGH 14.01.2010 13 Os 187/08m
    Auch; Beisatz: Beweisverbote können nur dann aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO releviert werden, wenn der Beschwerdeführer an deren Geltendmachung als Verfahrensmangel gehindert war (WK-StPO § 281 Rz 65 ff, 458). (T4)
  • 14 Os 10/10t
    Entscheidungstext OGH 13.04.2010 14 Os 10/10t
    Vgl; Beis wie T2
  • 13 Os 43/11i
    Entscheidungstext OGH 14.07.2011 13 Os 43/11i
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Nach ? unwidersprochener - Vorführung eines Beweismittels gestellte Anträge, das erkennende Gericht wolle das ? solcherart verfahrensfehlerfrei vorgeführte ? Beweismittel bei der Beweiswürdigung übergehen, dringen nicht durch, weil der Antragsteller einer rechtlichen Obliegenheit zuwidergehandelt hat, indem er sich nicht (bereits) gegen die Vorführung des ? erst nachträglich - als verboten reklamierten Beweismittels zur Wehr gesetzt hat, obwohl er dazu rechtlich wie tatsächlich in der Lage gewesen wäre. (T5)
  • 12 Os 77/12h
    Entscheidungstext OGH 10.10.2012 12 Os 77/12h
    Vgl; Vgl auch Beis wie T3
  • 15 Os 111/13g
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 15 Os 111/13g
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 15 Os 1/14g
    Entscheidungstext OGH 19.02.2014 15 Os 1/14g
    Auch; Beis wie T2
  • 15 Os 52/14g
    Entscheidungstext OGH 14.01.2015 15 Os 52/14g
    Beis wie T5; Beisatz: Rechtzeitig ist der Antrag nur, wenn er vor Beginn der Beweisaufnahme gestellt wird, es sei denn, der Antragsteller wäre daran gehindert gewesen. (T6)
    Beisatz: Hier: Antrag auf Enthebung eines Sachverständigen mit der Behauptung zuvor bereits bekannter Befangenheit. (T7)
    Beisatz: Daran ändert im Fall eines Antrags auf Enthebung eines Sachverständigen die bloße Behauptung nichts, der bereits zuvor bekannte Befangenheitsgrund habe sich bei der Gutachtenserstattung in der Hauptverhandlung erneut manifestiert. (T8)
  • 14 Os 29/17x
    Entscheidungstext OGH 05.09.2017 14 Os 29/17x
    Auch; Beis wie T6
  • 14 Os 129/19f
    Entscheidungstext OGH 31.03.2020 14 Os 129/19f
    Vgl
  • 15 Os 16/20x
    Entscheidungstext OGH 18.05.2020 15 Os 16/20x
    Vgl
  • 15 Os 106/20g
    Entscheidungstext OGH 11.12.2020 15 Os 106/20g
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113618

Im RIS seit

15.06.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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