Norm
ABGB §879 BIRechtssatz
Die Begründung eines vorrangigen Pfandrechts unter missbräuchlicher Verwendung von Vollmachten ist kein infolge Kollusion unwirksames Rechtsgeschäft. Die zum Nachteil der Vertretenen in ihrem Namen unter Missbrauch einer Vertretungsmacht durch den Bevollmächtigten vorgenommenen Rechtshandlungen kommen jedoch in ihren Auswirkungen (durch die grundbürgerliche Rangverschiebung begünstigter Hypothekargläubiger und die dadurch benachteiligten Vertretenen) einem solchen gleich. Rechtshandlungen, im Besonderen Grundbuchshandlungen, sind daher zumindest inter partes unwirksam, wenn der Vertreter in Missbrauch von Vertretungsmacht handelte und dem Dritten (hier: Hypothekargläubiger) grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113523Dokumentnummer
JJR_20000516_OGH0002_0050OB00164_99Z0000_002