RS OGH 2000/5/16 11Os49/00, 12Os8/04, 13Os17/05g, 14Os42/09x, 15Os136/13h, 13Os12/15m, 14Os8/17h, 11

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Veröffentlicht am 16.05.2000
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Norm

StGB §12 2.Fall
StGB §12 3.Fall
StPO §345 Abs1 Z12

Rechtssatz

Ist ein Täter an derselben Tat sowohl durch Bestimmung (Anstiftung) als auch durch Leistung eines sonstigen Tatbeitrages (als Gehilfe) beteiligt, geht die Beitragstäterschaft in der Bestimmungstäterschaft auf, erstere ist zu letzterer (materiell) subsidiär.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113616

Im RIS seit

15.06.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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