Norm
StGB §12 2.FallRechtssatz
Ist ein Täter an derselben Tat sowohl durch Bestimmung (Anstiftung) als auch durch Leistung eines sonstigen Tatbeitrages (als Gehilfe) beteiligt, geht die Beitragstäterschaft in der Bestimmungstäterschaft auf, erstere ist zu letzterer (materiell) subsidiär.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113616Im RIS seit
15.06.2000Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020