Norm
StPO §494aRechtssatz
Der Zweck des § 494a StPO ist, dass - mit geringen unvermeidlichen Ausnahmen - das zuletzt entscheidende Gericht auch über alle noch offenen bedingten Unrechtsfolgen aus anderen Entscheidungen abspricht, dies in Verfolgung eines spezialpräventiv wirksamen kriminalpolitischen Konzeptes, zur Vermeidung von Ratenvollzügen und aus Gründen der Verfahrensökonomie. Deshalb sind Ausnahmen von einer Entscheidungskompetenz durch das erkennende Gericht ausdrücklich nur in § 494a Abs 2 StPO aufgenommen und einer Erweiterung nicht zugänglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113688Dokumentnummer
JJR_20000517_OGH0002_0130OS00049_0000000_002