- 6 Ob 70/00p
- 6 Ob 39/01f
Vgl auch; nur: Die Auslegung der Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war. (T1)
Beisatz: Für das Vorliegen ebenso wie für die Bedeutung einer Erklärung kommt es nicht primär auf den Willen des Erklärenden, sondern vielmehr auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser gewinnen durfte und gewonnen hat. Für die Interpretation eines Verhaltens ist daher maßgeblich, welche Umstände aus der Sicht des Empfängers auf welche Erklärungsbedeutung schließen lassen. (T2)
- 9 Ob 156/01h
Auch; nur: Treten nach Abschluss der Vereinbarung Problemfälle auf, die von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden, ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zweckes sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte zu prüfen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien für diesen Fall vereinbart hätten (ergänzende Vertragsauslegung). (T3)
- 9 ObA 264/01s
nur T3
- 6 Ob 287/01a
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Gerichtlicher Vergleich. (T4)
- 8 Ob 21/03a
Vgl auch; Beisatz: Die maßgeblichen Auslegungskriterien müssen immer dem Vertrag selbst oder den ihn begleitenden maßgeblichen Umständen zu entnehmen sein. (T5)
- 2 Bkd 5/02
Entscheidungstext OGH 10.03.2003 2 Bkd 5/02
nur T1; Beisatz: Hier: Treuhandvereinbarung. (T6)
- 7 Ob 155/04a
Auch; nur T1
- 8 ObA 34/05s
Auch; nur T1
- 7 Ob 3/05z
Auch; Veröff: SZ 2005/149
- 6 Ob 305/05d
Beisatz: Hier: Akkreditiv, Geschäftszweck, Sicherungsfunktion. (T7)
- 9 ObA 142/05f
nur T3
- 3 Ob 268/06t
Auch; nur T1
- 4 Ob 184/06x
Auch; Beisatz: Die von der Rechtsprechung geforderte objektive Betrachtungsweise bedeutet nur, dass der Kläger nicht das tatsächliche Verständnis der Mitteilung durch den Empfänger nachzuweisen hat, sondern dass insofern ein objektiver Empfängerhorizont maßgebend ist. (T8)
Beisatz: Hier: Bedeutungsinhalt einer Schutzrechtsverwarnung. (T9)
Veröff: SZ 2006/170
- 6 Ob 212/05b
Auch; Beis wie T5
- 7 Ob 255/06k
Auch; Beisatz: Auch immerwährende Leistungsversprechen müssen nicht „ewig" dauern (Folgeentscheidung zu
6 Ob 70/00p). (T10)
Veröff: SZ 2007/25
- 8 Ob 9/07t
nur T1; Beisatz: Dabei ist auf die konkreten Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage Bedacht zu nehmen. (T11)
- 4 Ob 67/07t
Auch; Beis wie T11
- 16 Ok 5/07
Auch; Beis wie T11
Veröff: SZ 2007/191
- 4 Ob 248/07k
Auch
- 9 Ob 45/07v
Auch; Beis wie T4
- 4 Ob 111/08i
Auch; nur T1
- 2 Ob 40/09k
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Einlösungsangebot des Vorkaufsverpflichteten. (T12)
- 9 Ob 45/09x
Auch; nur T1
- 1 Ob 233/09k
Auch; nur T3
- 8 ObA 28/10s
Auch; Beis ähnlich wie T11
- 5 Ob 16/10d
Vgl
- 9 ObA 80/10w
Auch; nur: Die Auslegung der Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war. Auf konkrete Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage ist hiebei Bedacht zu nehmen. (T13)
- 3 Ob 135/11s
Auch
- 9 ObA 97/11x
Auch
- 8 Ob 93/11a
Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 93/11a
Auch
- 4 Ob 93/11x
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 93/11x
Auch; Beisatz: Für die Auslegung sind auch die von einer Partei in Werbeunterlagen getätigten Äußerungen heranzuziehen. (T14)
Beisatz: Hier: Vertragsauslegung zur Beurteilung, ob ein aliud geliefert wurde (MEL?Zertifikat [ADC] statt Aktie). (T15)
- 8 ObA 93/11a
Entscheidungstext OGH 20.01.2012 8 ObA 93/11a
Vgl auch; nur T1
- 9 ObA 135/11k
Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 135/11k
Vgl auch
- 9 ObA 122/11y
Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 122/11y
Vgl auch; Beisatz: Hier: Einstufung von nicht in den AVB genannten Reisebüromitarbeiter der ÖBB. (T16)
- 9 ObA 25/12k
Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 25/12k
Vgl auch
- 7 Ob 93/12w
Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 93/12w
Vgl auch; Veröff: SZ 2012/132
- 1 Ob 8/13b
Entscheidungstext OGH 07.03.2013 1 Ob 8/13b
Auch; nur T13
- 4 Ob 98/13k
Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 98/13k
Vgl auch; nur ähnlich T13
- 7 Ob 91/13b
Entscheidungstext OGH 02.10.2013 7 Ob 91/13b
nur T3; Beisatz: Hier: Die Streitteile besprachen nicht, was mit dem gemeinsam geschaffenen Vermögenswert geschehen solle, wenn der Zweck seiner Anschaffung - der Mutter eine unentgeltliche Wohngelegenheit zur Verfügung zu stellen - wegfällt. (T17)
- 3 Ob 200/13b
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 200/13b
Auch; Beis wie T2; Beis wie T5
- 7 Ob 11/14i
Entscheidungstext OGH 19.03.2014 7 Ob 11/14i
Auch; nur T3
- 4 Ob 17/14z
Entscheidungstext OGH 20.05.2014 4 Ob 17/14z
Vgl auch; nur T13; Beis wie T11
- 6 Ob 125/14x
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 125/14x
Auch; nur T1
- 2 Ob 236/13i
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 2 Ob 236/13i
Auch
- 9 ObA 137/14h
Entscheidungstext OGH 29.01.2015 9 ObA 137/14h
Auch
- 3 Ob 186/14w
Entscheidungstext OGH 21.01.2015 3 Ob 186/14w
Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Bestätigung einer nach KSchG nichtigen Klausel? (T18)
- 2 Ob 236/14s
Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 236/14s
Auch; Beisatz: Es reicht grundsätzlich weder für die Offenlegung der Vollmacht noch für die (objektive) Erkennbarkeit eines Vertretungsverhältnisses aus, wenn der Vertragspartner den Wunsch äußert, dass die Rechnung an einen anderen gesendet werden soll. (T19)
- 9 ObA 51/15p
Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 ObA 51/15p
Beis wie T2
- 7 Ob 161/15z
Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 161/15z
Auch
- 9 ObA 20/16f
Entscheidungstext OGH 18.03.2016 9 ObA 20/16f
Vgl auch
- 6 Ob 87/16m
Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 87/16m
Vgl; Beisatz: Bei der Auslegung von Verträgen nach
§ 914 ABGB sind sämtliche den Vertragsabschluss begleitende Umstände zu berücksichtigen. (T20)
- 7 Ob 42/16a
Entscheidungstext OGH 15.06.2016 7 Ob 42/16a
Auch; Beisatz: Kein Konkurrenzschutz durch bloß ergänzende Vertragsauslegung, wenn der Vermieter im selben Haus ein benachbartes Bestandobjekt an einen Konkurrenten vermietet, wenn sich das Haus in einer belebten Geschäftsstraße befindet. (T21)
- 9 ObA 28/16g
Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 ObA 28/16g
- 7 Ob 225/14k
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 225/14k
Auch; Beisatz: Hier: Geltendmachung der dauernden Invalidität in der Unfallversicherung. (T22
- 7 Ob 222/15w
Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 222/15w
Auch; Beis wie T22
- 9 ObA 128/16p
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 ObA 128/16p
Auch
- 3 Ob 237/16y
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 237/16y
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Veröff: SZ 2017/7
-