Norm
ASVG §332 ARechtssatz
Der gesamte kongruente Schadenersatzanspruch geht bereits mit dem Eintritt des Versicherungsfalles auf den "ersten" Sozialversicherungsträger über und verbleibt niemals beim Geschädigten. Für den Schädiger stellt sich der Wechsel auf Seiten des Sozialversicherungsträgers wie ein Gläubigerwechsel dar. Der "zweite" Sozialversicherungsträger (hier die klagende Partei), auf den der ursprüngliche Regressanspruch der zunächst zuständig gewesenen Gebietskrankenkasse übergegangen ist, muss sich alle Verhaltensweisen und Unterlassungen des ursprünglich leistungszuständigen Sozialversicherungsträgers zurechnen lassen (hier: Verjährungsverzicht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113644Im RIS seit
16.06.2000Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018