RS OGH 2000/5/17 6Ob1/00s, 1Ob62/00z, 3Ob9/01x, 6Ob302/01g, 3Ob116/02h, 1Ob160/04t

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Veröffentlicht am 17.05.2000
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Norm

ZPO §473a

Rechtssatz

Kommt der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass das Berufungsgericht das Ersturteil infolge einer nicht zu billigenden rechtlichen Beurteilung bestätigte, hat er zu prüfen, ob das Gericht zweiter Instanz bei richtiger Rechtsansicht nach § 473a ZPO hätte vorgehen müssen; bejahendenfalls hat er das Berufungsurteil wegen eines Feststellungsmangels infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufzuheben und die Sache an die zweite Instanz zurückzuverweisen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn die erstinstanzlichen Feststellungen über die Höhe des aus Teilforderungen zusammengesetzten Klageanspruches weder Grundlage der Berufungsausführungen waren, noch nach § 266 ZPO zugestanden und auch nicht in der Berufungsbeantwortung gerügt wurden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 1/00s
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 1/00s
  • 1 Ob 62/00z
    Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 62/00z
    Veröff: SZ 73/151
  • 3 Ob 9/01x
    Entscheidungstext OGH 21.11.2001 3 Ob 9/01x
    nur: Kommt der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass das Berufungsgericht das Ersturteil infolge einer nicht zu billigenden rechtlichen Beurteilung bestätigte, hat er zu prüfen, ob das Gericht zweiter Instanz bei richtiger Rechtsansicht nach § 473a ZPO hätte vorgehen müssen. (T1)
  • 6 Ob 302/01g
    Entscheidungstext OGH 20.06.2002 6 Ob 302/01g
    nur: Kommt der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass das Berufungsgericht das Ersturteil infolge einer nicht zu billigenden rechtlichen Beurteilung bestätigte, hat er zu prüfen, ob das Gericht zweiter Instanz bei richtiger Rechtsansicht nach § 473a ZPO hätte vorgehen müssen; bejahendenfalls hat er das Berufungsurteil wegen eines Feststellungsmangels infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufzuheben und die Sache an die zweite Instanz zurückzuverweisen. (T2)
  • 3 Ob 116/02h
    Entscheidungstext OGH 23.10.2002 3 Ob 116/02h
    Vgl auch; nur T1
  • 1 Ob 160/04t
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 160/04t
    Auch; Beisatz: Die nach §473a ZPO gebotene Mitteilung an den Berufungsgegner setzt voraus, dass die für die Entscheidung des Berufungsgerichts maßgeblichen Feststellungen weder Grundlage der Berufungsausführungen waren noch nach §266 ZPO zugestanden noch schon in der Berufungsbeantwortung gerügt wurden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113745

Dokumentnummer

JJR_20000517_OGH0002_0060OB00001_00S0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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