Norm
ABGB §1330 Abs2 BIRechtssatz
Die Frage, ob der Tatsachenkern, der wahr sein muss, im Einzelfall enger oder weiter zu ziehen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rufschädigung, erhebliche RechtsfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113640Im RIS seit
16.06.2000Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022