RS OGH 2000/5/23 10ObS356/99x, 10ObS153/00y, 10ObS386/01i, 10ObS210/02h, 10ObS403/02s, 10ObS7/06m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2000
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Norm

BPGG §4a
BPGG §4a idF BGBl I 1998/111

Rechtssatz

Die in § 4a BPGG enthaltenen diagnosebezogenen Mindesteinstufungen schließen somit - sowie nach der bisherigen Rechtslage - nicht aus, dass aufgrund der funktionsbezogenen Beurteilung ein höheres Pflegegeld zu leisten ist, wenn aufgrund weiterer Behinderungen die Voraussetzungen für eine höhere Einstufung gegeben sind. In den Gesetzesmaterialien (vgl RV 1186 BlgNR 20. GP 13) ist ausdrücklich festgehalten, dass eine Addition der bei dieser funktionellen Beurteilung ermittelten Stundenwerte mit den der Mindesteinstufung zugrunde liegenden Zeitwerten nicht zulässig ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 356/99x
    Entscheidungstext OGH 23.05.2000 10 ObS 356/99x
  • 10 ObS 153/00y
    Entscheidungstext OGH 27.06.2000 10 ObS 153/00y
    Vgl auch; nur: Die in § 4a BPGG enthaltenen diagnosebezogenen Mindesteinstufungen schließen somit - sowie nach der bisherigen Rechtslage - nicht aus, dass aufgrund der funktionsbezogenen Beurteilung ein höheres Pflegegeld zu leisten ist, wenn aufgrund weiterer Behinderungen die Voraussetzungen für eine höhere Einstufung gegeben sind. (T1) Beisatz: Die Aufzählung der Diagnosen in § 4a Abs 1 BPGG ist daher analogiefäig. (T2)
  • 10 ObS 386/01i
    Entscheidungstext OGH 14.05.2002 10 ObS 386/01i
    Auch; nur: Die in § 4a BPGG enthaltenen diagnosebezogenen Mindesteinstufungen schließen nicht aus, dass aufgrund der funktionsbezogenen Beurteilung ein höheres Pflegegeld zu leisten ist. In den Gesetzesmaterialien (vgl RV 1186 BlgNR 20. GP 13) ist ausdrücklich festgehalten, dass eine Addition der bei dieser funktionellen Beurteilung ermittelten Stundenwerte mit den der Mindesteinstufung zugrunde liegenden Zeitwerten nicht zulässig ist. (T3)
  • 10 ObS 210/02h
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 210/02h
    Auch; nur: In den Gesetzesmaterialien (vgl RV 1186 BlgNR 20. GP 13) ist ausdrücklich festgehalten, dass eine Addition der bei dieser funktionellen Beurteilung ermittelten Stundenwerte mit den der Mindesteinstufung zugrunde liegenden Zeitwerten nicht zulässig ist. (T4); Beisatz: Ebenso ist es nicht möglich, den Aufwand im Zusammenhang mit der Verrichtung der Notdurft dadurch doppelt zu veranschlagen, dass er einerseits zur Überschreitung des Schwellenwerts von 180 Stunden und andererseits auch noch zur Begründung der für die Pflegegeldstufe 5 normierten Voraussetzungen (dauernde Bereitschaft) herangezogen wird. (T5)
  • 10 ObS 403/02s
    Entscheidungstext OGH 14.01.2003 10 ObS 403/02s
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 10 ObS 7/06m
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 10 ObS 7/06m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113680

Dokumentnummer

JJR_20000523_OGH0002_010OBS00356_99X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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