Norm
ZPO §235 Abs5 B1Rechtssatz
Ist eine als Beklagte bezeichnete Partei Gesamtrechtsnachfolger der anderen als Beklagten in Anspruch genommenen Partei, so liegt in Wahrheit nur eine beklagte Partei vor, sodass die Parteibezeichnung entsprechend richtigzustellen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113856Im RIS seit
22.06.2000Zuletzt aktualisiert am
06.11.2018