Norm
ASVG §174 Z2Rechtssatz
Die Beantwortung der Frage, in welchem Grad die Erwerbsfähigkeit gemindert ist, ist eine tatsächliche Feststellung. Bei der Ermittlung der MdE sind dabei vor allem zwei Faktoren von Bedeutung: Der medizinisch festzustellende Umfang der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens durch die Folgen des Versicherungsfalls einerseits und der Umfang der dem Verletzten (Erkrankten) dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens andererseits. Die Bewertung der durch eine Berufskrankheit bedingten MdE muss nicht stets in einem dreistufigen Verfahren erfolgen; es hat sich auch hier im Laufe der Zeit für eine vereinfachte Beurteilung der MdE ein "Gerüst von MdE-Werten" herausgebildet, die als ständige Übung Beachtung beanspruchen können (Hier: Virushepatitis).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113678Im RIS seit
22.06.2000Zuletzt aktualisiert am
12.11.2013