Norm
UWG §14 B4Rechtssatz
Der erkennende Senat ist - in Fortsetzung und Weiterentwicklung der Rechtsprechung zum mittlerweile außer Kraft getretenen § 12 Abs 1 RabG - zum Ergebnis gelangt, dass es für die Legitimation eines Verbands nach § 14 UWG entweder genügt, dass unter seinen Mitgliedern überhaupt Mitbewerber des Beklagten sind, oder dass der Verband die durch die Handlung berührten Interessen durch außergerichtliche Aktivitäten fördert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113743Dokumentnummer
JJR_20000523_OGH0002_0040OB00140_00T0000_001