Norm
ASVG §203Rechtssatz
Grundsätzlich kommt es auf die Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens im Zeitpunkt der Feststellung der MdE an. Erst künftig möglicher Weise eintretende Schäden haben deshalb grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben. Daher kann ein ungewisses für die Zukunft nicht auszuschließendes Risiko, wegen des Vorliegens einer Berufskrankheit an einem anderen Leiden (etwa an Krebs) zu erkranken, bei der Schätzung der MdE nicht berücksichtigt werden (so schon 10 ObS 232/99m).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113679Dokumentnummer
JJR_20000523_OGH0002_010OBS00122_00I0000_002