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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
TKG 1997 §111;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der A Aktengesellschaft in W, vertreten durch Cerha Hempel & Spiegelfeld Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 22. Mai 2000, Zl. Z 27/99-62, betreffend Zusammenschaltungsanordnung (mitbeteiligte Partei:
W GmbH in W, vertreten durch Dr. Stefan Köck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde gemäß § 41 Abs. 3 iVm § 111 TKG die Zusammenschaltung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz der Beschwerdeführerin ergänzend zur Zusammenschaltungsanordnung der belangten Behörde vom 17. April 2000, Zl. Z 33/99-87, derart an, dass zu den bestehenden Anhängen dieser Anordnung der Anhang 25 "Regelungen betreffend den Zugang zu Online-Diensten des Rufnummernbereiches 07189x" tritt. Dieser nunmehr in der besagten Zusammenschaltungsanordnung vom 17. April 2000 - wie im Spruch des bekämpften Bescheides ausgesprochen - aufgelistete neue Anhang 25 stellt (so wie auch die anderen Anhänge) einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides vom 17. April 2000 dar.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften seitens der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei erwogen:
Mit hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/03/0146, wurde die Zusammenschaltungsanordnung der belangten Behörde vom 17. April 2000, Zl. Z 33/99-87, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Mit dieser Aufhebung ist dem nun angefochtenen Bescheid, der auf der Basis des Früheren erlassen wurde und mit diesem in einem unlösbaren Zusammenhang steht, die rechtliche Grundlage entzogen worden, weshalb er gleichfalls aufzuheben ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2003/03/0012).
Somit war auch der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 19. Oktober 2004
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000030220.X00Im RIS seit
18.11.2004