Norm
ABGB §1489 IIARechtssatz
Erleidet der Geschädigte infolge eines mangels entsprechender Aufklärung durch den Arzt nicht durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigten Eingriffs einen Schaden, so beginnt die Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn ihm bekannt ist, dass verschiedene Alternativen bestanden hätten, zwischen denen er hätte wählen können, wäre er über die mit jeder der Alternativen verbundenen Risiken aufgeklärt worden. Über dieses Wissen wird ein Laie nicht verfügen; Klarheit wird daher regelmäßig erst ein Sachverständigengutachten schaffen, zu dessen Einholung der Geschädigte aber nicht verpflichtet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113727Im RIS seit
22.06.2000Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019