RS OGH 2000/5/24 3Ob217/99d

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Veröffentlicht am 24.05.2000
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Norm

EO §219 Abs2
EO §225 Abs2
EO §226 Abs1

Rechtssatz

Zur Frage, was mit den Zinsen des Deckungskapitals (und den Ergänzungsbeträgen nach § 226 Abs 2 EO, die notwendig sind, wenn das Meistbot das erforderliche Deckungskapital nicht erreicht hat) zu geschehen hat: Für die Zeit nach Abdeckung des vorrangig angemeldeten Kapitals der führenden betreibenden Partei stehen die laufenden Gegenwerte für das Ausgedinge auf dessen Dauer der führenden betreibenden Partei als Ersteherin zu. Erst nach Beendigung des Ausgedinges wird ein allenfalls noch vorhandenes Deckungskapital frei. Sollte nach Erlöschen des Ausgedingerechtes noch Kapital vorhanden sein, wird diesbezüglich eine Nachtragsverteilung stattzufinden haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114039

Dokumentnummer

JJR_20000524_OGH0002_0030OB00217_99D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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