Norm
EO §219 Abs2Rechtssatz
Zur Frage, was mit den Zinsen des Deckungskapitals (und den Ergänzungsbeträgen nach § 226 Abs 2 EO, die notwendig sind, wenn das Meistbot das erforderliche Deckungskapital nicht erreicht hat) zu geschehen hat: Für die Zeit nach Abdeckung des vorrangig angemeldeten Kapitals der führenden betreibenden Partei stehen die laufenden Gegenwerte für das Ausgedinge auf dessen Dauer der führenden betreibenden Partei als Ersteherin zu. Erst nach Beendigung des Ausgedinges wird ein allenfalls noch vorhandenes Deckungskapital frei. Sollte nach Erlöschen des Ausgedingerechtes noch Kapital vorhanden sein, wird diesbezüglich eine Nachtragsverteilung stattzufinden haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114039Dokumentnummer
JJR_20000524_OGH0002_0030OB00217_99D0000_001