Norm
VersVG §38 Abs2Rechtssatz
Nach § 38 Abs 2 VersVG ist der Versicherer dann leistungsfrei, wenn 14 Tage nach der Aufforderung zur Prämienzahlung die erste Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt ist, es sei denn den Versicherten trifft an der nicht rechtzeitigen Zahlung kein Verschulden. Letzteres hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Es ist daher erforderlich, dass die Polizze und die Aufforderung zur Zahlung der ersten Prämie dem Versicherungsnehmer wirksam zugestellt werden. Die Voraussetzungen des Erlöschens der vorläufigen Deckung sind so wie die der Zustellung der genannten Aufforderung als anspruchsvernichtende Umstände von der Versicherung zu behaupten und zu beweisen. In Betracht kommen für den Nachweis des Zugangs der Erklärungen einerseits, dass diese dem Erklärungsempfänger entsprechend § 862a ABGB erster Satz tatsächlich zugekommen, also in dessen Machtbereich gelangt sind oder andererseits dass dieser Zugang etwa entsprechend § 10 VersVG oder unter analoger Heranziehung des § 862a zweiter Satz ABGB fingiert wird. Gibt der vom Versicherungsnehmer frei gewählte Makler eine falsche Adresse des Versicherungsnehmers an und erreicht diesen deswegen die Zahlungsaufforderung nicht, so treffen den Versicherungsnehmer die Folgen des Prämienverzuges.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114043Im RIS seit
28.06.2000Zuletzt aktualisiert am
17.03.2017