Norm
VersVG §5Rechtssatz
Enthält der Versicherungsschein zum Teil für den Versicherungsnehmer günstige, zum Teil ungünstige Abweichungen oder hängt es vom Lauf der Dinge ab, ob sich eine Abweichung als günstig oder ungünstig erweist, so gilt Abs 3 des § 5 VersVG (wonach der Inhalt des Versicherungsantrages als vereinbart anzusehen ist), wenn der Versicherer auf die ungünstigen und/oder "neutrale" Abweichungen - wie hier - nicht hingewiesen hat; andernfalls kommt Abs 1 leg cit zum Zuge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113821Im RIS seit
28.06.2000Zuletzt aktualisiert am
21.11.2018