RS OGH 2000/5/29 7Ob314/99y, 7Ob134/99b, 7Ob105/03x, 7Ob284/03w, 7Ob315/03d, 10Ob89/04t, 7Ob37/05z,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2000
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Norm

MaklerG §26
VersVG §38 Abs2
VersVG §43
VersVG §43a

Rechtssatz

Der Versicherungsmakler im Sinne der §§ 26 ff MaklerG ist zwar regelmäßig ein Doppelmakler (vgl § 27 MaklerG) wird aber trotzdem als Hilfsperson des Versicherungsnehmers dessen Sphäre zugerechnet und hat primär als "Bundesgenosse" des Versicherten dessen Interessen zu wahren. Davon zu unterscheiden ist der Versicherungsagent im Sinne des § 43 VersVG, der vom Versicherer ständig betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen, damit zu der Versicherung ein Naheverhältnis hat und der der Sphäre des Versicherers zugerechnet wird. Der Versicherer haftet selbst für den Makler, wenn das wirtschaftliche Naheverhältnis zum Makler so intensiv ist, dass es zweifelhaft scheint, ob dieser in der Lage ist, überwiegend die Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 314/99y
    Entscheidungstext OGH 29.05.2000 7 Ob 314/99y
  • 7 Ob 134/99b
    Entscheidungstext OGH 26.07.2000 7 Ob 134/99b
  • 7 Ob 105/03x
    Entscheidungstext OGH 28.05.2003 7 Ob 105/03x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zustellung der Polizze und der Zahlungsaufforderung an den Nebenintervenienten, der in seiner Eigenschaft als unabhängiger Versicherungsmakler vom Kläger als Versicherungsnehmer unter anderem zum Empfang bevollmächtigt war, der aber die Zahlungsaufforderung verspätet weiterleitete, sodass es zum Prämienverzug kam. (T1)
  • 7 Ob 284/03w
    Entscheidungstext OGH 31.03.2004 7 Ob 284/03w
    Auch
  • 7 Ob 315/03d
    Entscheidungstext OGH 21.04.2004 7 Ob 315/03d
    nur: Der Versicherungsmakler im Sinne der §§ 26 ff MaklerG ist zwar regelmäßig ein Doppelmakler (vgl § 27 MaklerG) wird aber trotzdem als Hilfsperson des Versicherungsnehmers dessen Sphäre zugerechnet und hat primär als "Bundesgenosse" des Versicherten dessen Interessen zu wahren. (T2)
    Beisatz: Trotz Tätigkeit für beide Parteien des Versicherungsvertrages hat der Versicherungsmakler überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren. Es handelt sich hiebei um zwingende Bestimmungen, von welchen zum Nachteil des Versicherungskunden nicht abgegangen werden kann. Den Makler trifft aber eine eingeschränkte Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht gegenüber dem Versicherer. Er hat den Versicherer insbesondere über ihm bekannte oder erkennbare besondere Risken zu informieren. (T3)
  • 10 Ob 89/04t
    Entscheidungstext OGH 11.01.2005 10 Ob 89/04t
    Auch; nur T2
  • 7 Ob 37/05z
    Entscheidungstext OGH 16.03.2005 7 Ob 37/05z
  • 7 Ob 319/04v
    Entscheidungstext OGH 11.05.2005 7 Ob 319/04v
    Beisatz: Allein das Bestehen einer Rahmenprovisionsvereinbarung schließt noch nicht die Annahme eines unabhängigen Versicherungsmaklers aus. (T4)
  • 7 Ob 224/05z
    Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 224/05z
    Vgl auch
  • 9 ObA 74/05f
    Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 ObA 74/05f
    Auch; nur T2; Beisatz: Der Versicherungsmakler ist zwar primär für den Versicherungsnehmer tätig, in gewissem Umfang aber auch für den Versicherer (ausführlich dazu 7 Ob 315/03d). (T5)
  • 8 ObA 10/06p
    Entscheidungstext OGH 23.02.2006 8 ObA 10/06p
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 7 Ob 230/06h
    Entscheidungstext OGH 20.12.2006 7 Ob 230/06h
    Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Wenn ein Antrag auf Abschluss einer „Eigenheim- & Haushalts-Top-Vollschutz-Versicherung mit Sofortschutz dem Versicherer - aus welchen Gründen auch immer - nicht zur Kenntnis gelangt, wäre der Makler verpflichtet gewesen, eine Entscheidung des Versicherers zu urgieren (Versicherung reagierte jahrelang ohne ersichtlichen Grund auf die Antragstellung nicht). (T6)
  • 7 Ob 27/07g
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 27/07g
    Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Der Makler hat, weil er der Meinung war, die Versicherung werde eine Deckung (mangels einer entsprechenden Gewerbeberechtigung des Versicherungsnehmers berechtigterweise) ablehnen, mit der Schadensmeldung an die Beklagte mehrere Monate zugewartet. (T7)
  • 7 Ob 224/08d
    Entscheidungstext OGH 05.11.2008 7 Ob 224/08d
    Auch; Beisatz: Die Beklagte muss sich das Wissen und das Verhalten ihres Maklers als Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen. (T8)
  • 7 Ob 256/08k
    Entscheidungstext OGH 11.02.2009 7 Ob 256/08k
    Auch; nur: Der Versicherungsmakler ist zwar regelmäßig ein Doppelmakler, wird aber trotzdem als Hilfsperson des Versicherungsnehmers dessen Sphäre zugerechnet und hat primär als „Bundesgenosse" des Versicherten dessen Interessen zu wahren. Davon zu unterscheiden ist der Versicherungsagent im Sinne des § 43 VersVG, der vom Versicherer ständig betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen, damit zu der Versicherung im Naheverhältnis steht und der Sphäre des Versicherers zuzurechnen ist. (T9)
  • 7 Ob 16/09t
    Entscheidungstext OGH 18.03.2009 7 Ob 16/09t
    Auch
  • 7 Ob 58/09v
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 7 Ob 58/09v
    Auch; Beisatz: Hier: Die Polizze erweckt den Anschein eines besonderen Naheverhältnisses des Maklers zum Versicherer. (T10)
  • 6 Ob 26/09f
    Entscheidungstext OGH 14.05.2009 6 Ob 26/09f
    Vgl; Beisatz: Ein Versicherungsagent im Sinne des § 43 VersVG ist vom Versicherer ständig damit betraut, Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen. Er steht damit zum Versicherer in einem Naheverhältnis und wird dessen Sphäre zugerechnet. (T11) Beisatz: Auch ein Versicherungsagent vermittelt definitionsgemäß Versicherungsverträge (§ 43 Abs 1 VersVG). (T12)
  • 7 Ob 176/09x
    Entscheidungstext OGH 28.10.2009 7 Ob 176/09x
    Beisatz: Das non liquet geht, da es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, zu Lasten des Klägers. (T13)
  • 7 Ob 15/11y
    Entscheidungstext OGH 16.02.2011 7 Ob 15/11y
  • 7 Ob 192/11b
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 192/11b
    Vgl
  • 7 Ob 70/12p
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 7 Ob 70/12p
    Auch Beis wie T4
  • 4 Ob 129/12t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 129/12t
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Zur Frage der Zurechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur ausführenden Bank. (T14)
    Veröff: SZ 2012/139
  • 7 Ob 98/14h
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 7 Ob 98/14h
  • 7 Ob 156/14p
    Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 156/14p
    Auch; nur T2
  • 7 Ob 33/15a
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 33/15a
    Auch; Beisatz: Ist offensichtlich, dass bei den genannten Gesamtbaukosten gar keine Deckung besteht und fällt dies offenkundig dem Versicherungsmakler nicht auf, ist der Versicherer verpflichtet, auch den Versicherungsmakler zumindest in allgemeiner Form auf seine Fehlvorstellung hinzuweisen. (T15)
  • 7 Ob 92/15b
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 92/15b
    Auch; nur T2; Beis wie T11
  • 7 Ob 170/15y
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 170/15y
    Auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 161/15z
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 161/15z
    Auch; Beis wie T10
  • 7 Ob 119/17a
    Entscheidungstext OGH 18.10.2017 7 Ob 119/17a
    Vgl; Veröff: SZ 2017/116
  • 7 Ob 166/19s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 7 Ob 166/19s
    nur T9; Beis wie T4
  • 7 Ob 37/22z
    Entscheidungstext OGH 28.04.2022 7 Ob 37/22z
    Vgl; Beisatz: Hier: Keine Belehrung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer über das Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG durch Übermittlung von behauptetermaßen richtigen Unterlagen an den Versicherungsmakler vor Abschluss eines Maklervertrages mit dem Versicherungsnehmer. (T16)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114041

Im RIS seit

28.06.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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