- 7 Ob 314/99y
- 7 Ob 134/99b
- 7 Ob 105/03x
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zustellung der Polizze und der Zahlungsaufforderung an den Nebenintervenienten, der in seiner Eigenschaft als unabhängiger Versicherungsmakler vom Kläger als Versicherungsnehmer unter anderem zum Empfang bevollmächtigt war, der aber die Zahlungsaufforderung verspätet weiterleitete, sodass es zum Prämienverzug kam. (T1)
- 7 Ob 284/03w
Auch
- 7 Ob 315/03d
nur: Der Versicherungsmakler im Sinne der §§ 26 ff MaklerG ist zwar regelmäßig ein Doppelmakler (vgl
§ 27 MaklerG) wird aber trotzdem als Hilfsperson des Versicherungsnehmers dessen Sphäre zugerechnet und hat primär als "Bundesgenosse" des Versicherten dessen Interessen zu wahren. (T2)
Beisatz: Trotz Tätigkeit für beide Parteien des Versicherungsvertrages hat der Versicherungsmakler überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren. Es handelt sich hiebei um zwingende Bestimmungen, von welchen zum Nachteil des Versicherungskunden nicht abgegangen werden kann. Den Makler trifft aber eine eingeschränkte Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht gegenüber dem Versicherer. Er hat den Versicherer insbesondere über ihm bekannte oder erkennbare besondere Risken zu informieren. (T3)
- 10 Ob 89/04t
Auch; nur T2
- 7 Ob 37/05z
- 7 Ob 319/04v
Beisatz: Allein das Bestehen einer Rahmenprovisionsvereinbarung schließt noch nicht die Annahme eines unabhängigen Versicherungsmaklers aus. (T4)
- 7 Ob 224/05z
Vgl auch
- 9 ObA 74/05f
Auch; nur T2; Beisatz: Der Versicherungsmakler ist zwar primär für den Versicherungsnehmer tätig, in gewissem Umfang aber auch für den Versicherer (ausführlich dazu
7 Ob 315/03d). (T5)
- 8 ObA 10/06p
Vgl auch; Beis wie T3
- 7 Ob 230/06h
Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Wenn ein Antrag auf Abschluss einer „Eigenheim- & Haushalts-Top-Vollschutz-Versicherung mit Sofortschutz dem Versicherer - aus welchen Gründen auch immer - nicht zur Kenntnis gelangt, wäre der Makler verpflichtet gewesen, eine Entscheidung des Versicherers zu urgieren (Versicherung reagierte jahrelang ohne ersichtlichen Grund auf die Antragstellung nicht). (T6)
- 7 Ob 27/07g
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Der Makler hat, weil er der Meinung war, die Versicherung werde eine Deckung (mangels einer entsprechenden Gewerbeberechtigung des Versicherungsnehmers berechtigterweise) ablehnen, mit der Schadensmeldung an die Beklagte mehrere Monate zugewartet. (T7)
- 7 Ob 224/08d
Auch; Beisatz: Die Beklagte muss sich das Wissen und das Verhalten ihres Maklers als Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen. (T8)
- 7 Ob 256/08k
Auch; nur: Der Versicherungsmakler ist zwar regelmäßig ein Doppelmakler, wird aber trotzdem als Hilfsperson des Versicherungsnehmers dessen Sphäre zugerechnet und hat primär als „Bundesgenosse" des Versicherten dessen Interessen zu wahren. Davon zu unterscheiden ist der Versicherungsagent im Sinne des
§ 43 VersVG, der vom Versicherer ständig betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen, damit zu der Versicherung im Naheverhältnis steht und der Sphäre des Versicherers zuzurechnen ist. (T9)
- 7 Ob 16/09t
Auch
- 7 Ob 58/09v
Auch; Beisatz: Hier: Die Polizze erweckt den Anschein eines besonderen Naheverhältnisses des Maklers zum Versicherer. (T10)
- 6 Ob 26/09f
Vgl; Beisatz: Ein Versicherungsagent im Sinne des
§ 43 VersVG ist vom Versicherer ständig damit betraut, Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen. Er steht damit zum Versicherer in einem Naheverhältnis und wird dessen Sphäre zugerechnet. (T11) Beisatz: Auch ein Versicherungsagent vermittelt definitionsgemäß Versicherungsverträge (
§ 43 Abs 1 VersVG). (T12)
- 7 Ob 176/09x
Beisatz: Das non liquet geht, da es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, zu Lasten des Klägers. (T13)
- 7 Ob 15/11y
- 7 Ob 192/11b
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 192/11b
Vgl
- 7 Ob 70/12p
Entscheidungstext OGH 30.05.2012 7 Ob 70/12p
Auch Beis wie T4
- 4 Ob 129/12t
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 129/12t
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Zur Frage der Zurechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur ausführenden Bank. (T14)
Veröff: SZ 2012/139
- 7 Ob 98/14h
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 7 Ob 98/14h
- 7 Ob 156/14p
Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 156/14p
Auch; nur T2
- 7 Ob 33/15a
Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 33/15a
Auch; Beisatz: Ist offensichtlich, dass bei den genannten Gesamtbaukosten gar keine Deckung besteht und fällt dies offenkundig dem Versicherungsmakler nicht auf, ist der Versicherer verpflichtet, auch den Versicherungsmakler zumindest in allgemeiner Form auf seine Fehlvorstellung hinzuweisen. (T15)
- 7 Ob 92/15b
Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 92/15b
Auch; nur T2; Beis wie T11
- 7 Ob 170/15y
Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 170/15y
Auch; Beis wie T4
- 7 Ob 161/15z
Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 161/15z
Auch; Beis wie T10
- 7 Ob 119/17a
Vgl; Veröff: SZ 2017/116
- 7 Ob 166/19s
Entscheidungstext OGH 27.11.2019 7 Ob 166/19s
nur T9; Beis wie T4
- 7 Ob 37/22z
Entscheidungstext OGH 28.04.2022 7 Ob 37/22z
Vgl; Beisatz: Hier: Keine Belehrung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer über das Rücktrittsrecht nach
§ 165a VersVG durch Übermittlung von behauptetermaßen richtigen Unterlagen an den Versicherungsmakler vor Abschluss eines Maklervertrages mit dem Versicherungsnehmer. (T16)