RS OGH 2000/5/29 7Ob47/99h

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Veröffentlicht am 29.05.2000
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Norm

EheG §95
EheG §97 Abs1

Rechtssatz

Während aufrechter Ehe geschlossene Vereinbarungen sind nach Ablauf der in § 95 EheG normierten Frist nicht auf dem ordentlichen Rechtsweg einklagbar, weil dies zu einer Unterlaufung der Ungültigkeitsanordnung im § 97 Abs 1 EheG führen würde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113790

Dokumentnummer

JJR_20000529_OGH0002_0070OB00047_99H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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