Norm
EheG §95Rechtssatz
Während aufrechter Ehe geschlossene Vereinbarungen sind nach Ablauf der in § 95 EheG normierten Frist nicht auf dem ordentlichen Rechtsweg einklagbar, weil dies zu einer Unterlaufung der Ungültigkeitsanordnung im § 97 Abs 1 EheG führen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113790Dokumentnummer
JJR_20000529_OGH0002_0070OB00047_99H0000_001