RS OGH 2000/5/30 5Ob239/99d, 6Ob88/06v, 6Ob15/07k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2000
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Norm

MRG §2 Abs3
MRG §12a Abs3 letzter Satz

Rechtssatz

Die nach dem Vorbild des § 2 Abs 3 MRG nF geschaffene Umgehungsregel des § 12a Abs 3 letzter Satz MRG bedeutet, dass zunächst die Umgehungsabsicht zweifelsfrei feststehen muss, damit die Verpflichtung des den Umgehungstatbestand setzenden Mieters eintreten kann. Ansonsten ist nach dem äußeren Anschein einer solchen Absicht zu entscheiden. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Umgehungsabsicht liegt auch hier zunächst beim Vermieter. Kommt dieser seiner Beweispflicht in dem ihm zumutbaren Ausmaß nach, dann obliegt es, dem Gegner, die allein in seiner Sphäre liegenden Umstände darzutun und offenzulegen, die den erbrachten Anschein entkräften. Der Vermieter hat in die gesellschaftsrechtliche und sonstige Vertragsgestaltung des Mieters beziehungsweise seiner Gesellschafter oder Aktionäre und Dritter naturgemäß keinen Einblick, ihm fehlt der Zugang zu Beweggründen und Nebenabreden vertraglicher Gestaltungen. Daher ist er durch gesetzliche Anordnung berechtigt, vom Mieter die Mitwirkung zur Entkräftung des Anscheinsbeweises und die Offenlegung aller maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Der Vermieter hat zunächst dem Gericht ausreichend Sachverhaltsgrundlagen zu liefern, die eine Beurteilung der Umgehungsabsicht ermöglichen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 239/99d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 239/99d
    Veröff: SZ 73/91
  • 6 Ob 88/06v
    Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 88/06v
    Auch; nur: Die nach dem Vorbild des § 2 Abs 3 MRG nF geschaffene Umgehungsregel des § 12a Abs 3 letzter Satz MRG bedeutet, dass zunächst die Umgehungsabsicht zweifelsfrei feststehen muss, damit die Verpflichtung des den Umgehungstatbestand setzenden Mieters eintreten kann. Ansonsten ist nach dem äußeren Anschein einer solchen Absicht zu entscheiden. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Umgehungsabsicht liegt beim Vermieter. (T1)
  • 6 Ob 15/07k
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 15/07k
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113630

Dokumentnummer

JJR_20000530_OGH0002_0050OB00239_99D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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