RS OGH 2000/5/30 1Ob130/00z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2000
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Norm

ZPO §266 B
UbG §8

Rechtssatz

Auch im Falle der Entziehung der persönlichen Freiheit durch eine behördliche Maßnahme ist vom Grundsatz, dass der Kläger die als Klagegrund behauptete Rechtsverletzung zu behaupten und zu beweisen hat, keine Ausnahme zu machen, weil es keinen Erfahrungssatz gibt, dass die bloße Tatsache einer solchen Freiheitsentziehung auch schon deren Rechtswidrigkeit indiziert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113696

Dokumentnummer

JJR_20000530_OGH0002_0010OB00130_00Z0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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