Norm
ZPO §266 BRechtssatz
Auch im Falle der Entziehung der persönlichen Freiheit durch eine behördliche Maßnahme ist vom Grundsatz, dass der Kläger die als Klagegrund behauptete Rechtsverletzung zu behaupten und zu beweisen hat, keine Ausnahme zu machen, weil es keinen Erfahrungssatz gibt, dass die bloße Tatsache einer solchen Freiheitsentziehung auch schon deren Rechtswidrigkeit indiziert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113696Dokumentnummer
JJR_20000530_OGH0002_0010OB00130_00Z0000_002