Norm
AHG §1 BRechtssatz
Eine Bescheinigung durch einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder einen Polizeiarzt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen, ist weder als Bescheid noch als Gutachten, sondern als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt zu deuten und unterliegt als solcher der nachprüfenden rechtsstaatlichen Kontrolle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113695Im RIS seit
29.06.2000Zuletzt aktualisiert am
14.03.2017