Erweist sich der Beitritt als Nebenintervenient als iSd §41 Abs1 ZPO unzweckmäßig, weil er nach seinem eigenen Vorbringen in keinem Rechtsverhältnis zur Hauptpartei steht, steht ihm auch im Falle des Obsiegens der Hauptpartei kein Kostenersatzanspruch zu. Er hat vielmehr dem Prozessgegner, der sich im Rechtsmittelverfahren gegen die ihm gegenüber dem Nebenintervenienten auferlegte Kostenersatzpflicht erfolgreich zur Wehr gesetzt hat, die Kosten des Rekurses zu ersetzen, weil insoweit ein vom Hauptverfahren unabhängiger Zwischenstreit vorliegt, in dem der Nebenintervenient unterlegen ist.