Norm
StPO §262 ARechtssatz
Der prozessuale Tatbegriff (nach welchem beurteilt wird, ob Anklage und Urteil denselben Lebenssachverhalt meinen) ist aus Gründen der Prozessökonomie und, um dem Angeklagten mehrfache Verfolgung zu ersparen, vom materiellen Tatbegriff derart zu unterscheiden, dass zwar bei Tateinheit stets auch nur eine Tat im Sinn des Prozessrechtes vorliegt, nicht aber umgekehrt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113754Im RIS seit
06.07.2000Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019