RS OGH 2000/6/6 10ObS236/99z, 10ObS37/17i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2000
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Norm

ASVG §137 Abs1
ASVG §154 Abs1
B-KUVG §65

Rechtssatz

Die Betriebsmittel eines Hilfsmittels können nicht unter den Begriff des Hilfsmittel selbst subsumiert werden, dies auch nicht über den Umweg der "Funktionsfähigkeit" beziehungsweise der "Instandsetzung" des Hilfsmittels. Batterien für Hörgeräte gelten als Betriebsmittel, für die von den Krankenversicherungsträgern keine Kosten zu übernehmen sind. Weder B-KUVG noch die Satzung 1995 oder die Krankenordnung 1998 der BVA eröffnen einen Anspruch des Versicherten auf Hörgerätebatterien beziehungsweise Übernahme deren Kosten; eine Gesetzeslücke liegt nicht vor.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 236/99z
    Entscheidungstext OGH 06.06.2000 10 ObS 236/99z
    Veröff: SZ 73/92
  • 10 ObS 37/17i
    Entscheidungstext OGH 25.04.2017 10 ObS 37/17i
    Auch; Beisatz: Gilt auch für Batterien für Cochlea?Implantate. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113664

Im RIS seit

06.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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