Beisatz: Nach der (infolge der wesentlichen Regelungsänderung des StGB gegenüber dem StG) neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verjährt die Strafbarkeit einer mehrere strafbare Handlungen umfassenden Tat nicht in zeitlichen Etappen entsprechend den verschiedenen, für jede einzelne dieser strafbaren Handlungen geltenden Verjährungsfristen. Die Tat (
§ 57 Abs 2 StGB) verliert ihre Strafbarkeit durch Verjährung dann und zur Gänze, wenn jene Verjährungsfrist abgelaufen ist, welche für die am strengsten bedrohte damit begangene strafbare Handlung normiert ist. Ausgehend von den tragenden Gründen dieses Strafaufhebungsgrundes - Abnahme des Strafbedürfnisses mit zunehmendem Abstand von der Tat aus general- wie spezialpräventiven Gründen, in zweiter Linie wegen des Zeitablaufs auch wachsende Beweisschwierigkeiten, welche Irrtümer in der Wahrheitsfindung hervorrufen können - tritt die Aufhebung der Strafbarkeit im Falle idealkonkurrierender strafbarer Handlungen ihrer Begehung entsprechend so ein, wie sie gesetzt wurden, nämlich nicht gesondert, sondern gemeinsam (
13 Os 36/01). Auch bei (wenngleich kurz) nacheinander und innerhalb der Verjährungsfrist für die erste begangenen Taten, welche dadurch verbunden sind, dass sie auf derselben schädlichen Neigung beruhen, erfährt die Frist, nach deren Ablauf die Strafbarkeit aufgehoben ist, eine Verlängerung (
§ 58 Abs 2 StGB), wenn die Verjährungsfrist für die spätere Tat nicht zur Gänze in die Verjährungsfrist der früheren fällt. In diesen Fällen greift ebenso keine gesonderte, sondern eine Gesamtverjährung dann Platz, wenn das geringer sanktionierte Delikt für sich besehen vor dem schwerer strafbedrohten verjähren sollte. (T1)