Norm
IO §110Rechtssatz
Der Wert des Streitgegenstandes im Prüfungsprozess entspricht der bestrittenen Forderung, deren Feststellung begehrt wird.
Mangels gesonderter Bewertungsvorschriften stellt dieser Wert auch die Bemessungsgrundlage für das Honorar des Rechtsanwalts (§ 4 RATG) und die Gerichtsgebühren (§ 14 GGG) dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113703Im RIS seit
08.07.2000Zuletzt aktualisiert am
02.11.2018