Norm
B-VG Art7Rechtssatz
§ 15 EKHG verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Durch die Haftungshöchstbeträge des § 15 EKHG in der jeweils geltenden Fassung werden an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen geknüpft. Ein Unterschied besteht nur darin, dass wegen der Unfälle, die sich nach einer Anpassung ereigneten, höherer Schadenersatz begehrt werden kann, als wegen der Unfälle vorher. Eine derartige Ungleichbehandlung liegt aber im Wesen jeder Anpassung von Haftungshöchstbeträgen beziehungsweise Höchstbeträgen überhaupt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113681Dokumentnummer
JJR_20000608_OGH0002_0020OB00150_00Y0000_001