Norm
EO §331 ARechtssatz
Der Erbengläubiger, dem die Exekution auf die Gesamtrechte des Erben gemäß § 331 EO bewilligt wurde, hat im Verlassenschaftsverfahren kein Rekursrecht gegen den Beschluss des Abhandlungsgerichts, mit dem der Verzicht des Erben auf die Erbschaft zur Kenntnis genommen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113646Im RIS seit
08.07.2000Zuletzt aktualisiert am
17.03.2014