RS OGH 2000/6/8 2Ob156/00f, 4Ob236/13d (4Ob237/13a, 4Ob238/13y)

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Veröffentlicht am 08.06.2000
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Norm

EO §331 A
AußStrG §9 E5
ABGB §822
HfD JGS 968/1846

Rechtssatz

Der Erbengläubiger, dem die Exekution auf die Gesamtrechte des Erben gemäß § 331 EO bewilligt wurde, hat im Verlassenschaftsverfahren kein Rekursrecht gegen den Beschluss des Abhandlungsgerichts, mit dem der Verzicht des Erben auf die Erbschaft zur Kenntnis genommen wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113646

Im RIS seit

08.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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